HPG, wonach die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu bemessen sei, als abschliessend zu verstehen. Die umstrittenen Anschlussgebühren seien aber klarerweise nicht als Bestandteil des Werklohnes einzustufen, weshalb sie der Handänderungssteuer nicht unterstellt werden dürften.