3. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen vorab vor, es sei illusorisch und sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht sachgerecht, die Käuferschaft eines fertigen Hauses gleich zu behandeln, wie diejenige eines Grundstückes, welche darauf aufgrund eines General- oder gar Totalunternehmervertrages ein Haus erstellen lasse. Erstere gingen ein wesentlich geringeres Risiko ein. Ausserdem sei die Aufzählung in Art. 6a HPG, wonach die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu bemessen sei, als abschliessend zu verstehen.