2. Das Kreisgrundbuchamt hat nebst dem Kauf- und Werkpreis in der Höhe von Fr. 549'000.- zusätzlich den Betrag von Fr. 23'000.- für Anschlussgebühren sowie denjenigen von Fr. 1'000.- für die Kosten der Parzellierung der Handänderungssteuer unterstellt. Die Unterstellung der Parzellierungskosten unter die Handänderungssteuer wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Es ist deshalb nachfolgend einzig zu prüfen, ob das Kreisgrundbuchamt die Anschlussgebühren in der Höhe von pauschal Fr. 23'000.- zu Recht für handänderungssteuerpflichtig beurteilt hat.