Im Übrigen würden durch das Einfordern der Gebühren bereits Mehrwertsteuern erhoben. Die zusätzliche Erhebung der Handänderungssteuer auf den Gebühren bedeute eine nicht zulässige Doppelbesteuerung. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 26. August 2005 beantragt das Kreisgrundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. September 2005 reichten die Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. 4 Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.