Behördliche Anschlussgebühren seien keinesfalls Bestandteil eines Werklohnes. Zur weiteren Begründung bringen sie vor, sofern diese Gebühren im Kaufvertrag und in der Finanzierungsaufstellung nicht aufgeführt worden wären, so hätte die Gemeinde D. sie den Beschwerdeführern direkt verrechnet und als Folge davon wäre darauf keinerlei Handänderungssteuer erhoben worden. Dies laufe darauf hinaus, dass nur der Unwissende Handänderungssteuern bezahle, während sich ihnen alle Anderen entziehen könnten. Im Übrigen würden durch das Einfordern der Gebühren bereits Mehrwertsteuern erhoben.