Diesen Betrag hätten sie direkt dem Generalunternehmer bezahlt, welcher seinerseits mit den Behörden von D. abgerechnet habe. Da dieser die Kosten quasi für sie als ihren Vertreter beglichen habe, handle es sich um einen „durchlaufenden Posten“, als Dienstleistung für den Bauherrn. Nach Meinung der Beschwerdeführer ist es falsch, diese Kosten in die Bemessung einzubeziehen. Behördliche Anschlussgebühren seien keinesfalls Bestandteil eines Werklohnes.