C. Mit Eingabe vom 17. August 2005 haben die Ehegatten A. bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Beschwerde gegen die Einspracheverfügung erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung, soweit die Fr. 23'000.- als Teil der Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer herangezogen werden. Zur Begründung bringen sie zusammengefasst vor, im Werkvertrag sei der von ihnen zu bezahlende Betrag für Anschlussgebühren auf maximal Fr. 23'000.- limitiert worden. Diesen Betrag hätten sie direkt dem Generalunternehmer bezahlt, welcher seinerseits mit den Behörden von D. abgerechnet habe.