Die Norm statuiere eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Deshalb seien in die Bemessung alle Leistungen einzubeziehen, die der Steuerpflichtige zu entrichten hätte, wenn er die Liegenschaft nach Erstellung der Baute erwerben würde. Spätestens mit der Vollendung der Baute würden die ausgewiesenen „Kosten mit Gebührencharakter“ fällig und müssten vom Eigentümer bezahlt werden. Im Rahmen des Kaufvertrages würden sie auf den Kaufpreis geschlagen und entsprechend dem Käufer überbunden, so dass sie dieser letzten Endes zu tragen habe. Analog seien sie bei einem Kauf über eine schlüsselfertige Baute auch in die Bemessung einzubeziehen.