Mit Einspracheverfügung vom 18. Juli 2005 bestätigte das Kreisgrundbuchamt seine Veranlagungsverfügung vom 11. Mai 2005 mit der Begründung, gemäss Art. 6a des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG; BSG 215.326.2) werde bei einem Kauf über eine schlüsselfertige Baute die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) bemessen. Sinn dieser Vorschrift sei es, einen Käufer einer bereits überbauten Liegenschaft nicht schlechter zu stellen, als einen Käufer einer künftigen Sache. Die Norm statuiere eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.