B. Gegen diese Verfügung erhob Notar C. im Namen und Auftrag des Ehepaares A. am 23. Mai 2005 Einsprache und machte geltend, die Kosten für die vorangegangene Parzellierung in der Höhe von Fr. 1'000.- stelle ohne Zweifel eine handänderungssteuerpflichtige Leistung dar. Dagegen handle es sich bei dem Betrag von Fr. 23'000.- um Kosten mit Gebührencharakter, welche nicht handänderungssteuerpflichtig seien. 3