A. Das Ehepaar A. kaufte mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 7. Dezember 2004 das Grundstück Grundbuchblatt Nr. 1000 von B.. Gemäss Ziff. 1 der Vertragsbestimmungen beträgt der Kaufpreis für das Land und das gemäss Werkvertrag darauf zu erstellende Doppeleinfamilienhaus Nr. 2 inklusive Autogarage in Beton Nr. 2 auf einer Gesamtfläche von total 300 m2 Fr. 549'000.-. Der verurkundende Notar C. deklarierte als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer den vereinbarten Kauf- und Werkpreis von Fr. 549'000.-. Der sich daraus ergebende Steuerbetrag von Fr. 9'882.- (1.8 %) wurde einbezahlt.