HPG sind alle vermögensrechtlichen Leistungen handänderungssteuerpflichtig, sofern sie einen Bestandteil der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bilden (E. 3). b Trotz formell unabhängigem Kauf- und Werkvertrag hatten die Vertragsparteien den Willen, den Käufern das Eigentum an einem ganz bestimmten, bezüglich Gestaltung klar umschriebenen Teil eines Doppeleinfamilienhauses zu verschaffen. Die Beschwerdeführer waren in ihrer Entscheidung, wie und von wem die Parzelle zu überbauen sei, nicht mehr frei. Es ist i.c. von einem Kaufvertrag über eine schlüsselfertige Baute nach Art. 6a HPG auszugehen (E. 4).