a Art. 6a HPG muss im Zusammenhang mit Art. 6 HPG gelesen werden. Art. 6a HPG präzisiert einzig den Umstand, dass bei Kaufverträgen über eine schlüsselfertige Baute neben dem Landpreis auch der Werklohn unter die Handänderungssteuer fällt. Landpreis und Werklohn sind damit aber nicht die einzigen Leistungen, welche der Händänderungssteuer unterliegen. Nach Art. 6 HPG sind alle vermögensrechtlichen Leistungen handänderungssteuerpflichtig, sofern sie einen Bestandteil der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bilden (E. 3).