5. Nach dem Gesagten kommt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Schluss, dass der Grundbuchverwalter die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1000 wegen fehlender Passivlegitimation von A. zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.