Demzufolge hatte der Grundbuchverwalter im vorliegenden Fall zuerst über die Eintragung des Kaufvertrages und erst später über die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu entscheiden. Wie der Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchverwalters zu entnehmen ist, wurde der Kaufvertrag zwischen A. und der Y. AG in der Zwischenzeit im Grundbuch eingetragen, wodurch die Y. AG rückwirkend auf den 16. März 2004 neue Eigentümerin der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 geworden ist. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Bauhandwerkerpfandrechtes (10. September 2004) war damit nicht mehr A. passivlegitimiert, sondern die Y. AG.