4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Eintragungen in das Hauptbuch in der Reihenfolge stattfinden, in der die Anmeldungen angebracht worden sind (Art. 967 Abs. 1 ZGB; HENRI DESCHENAUX, a.a.O., S. 525). Demzufolge hatte der Grundbuchverwalter im vorliegenden Fall zuerst über die Eintragung des Kaufvertrages und erst später über die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu entscheiden.