Immerhin besteht der persönliche Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur gegenüber demjenigen Eigentümer, der auf dem betreffenden Grundstück bauen liess, und nicht auch gegenüber einem Dritterwerber (vgl. ZBGR 1946 S. 77 N. 36). Es kann demnach nicht als überspitzter Formalismus bezeichnet werden, wenn der Grundbuchverwalter die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts allein deshalb abgewiesen hat, weil diese vom Gerichtspräsidenten nicht gegen die gemäss Grundbuch legitimierte Person angeordnet worden war. 6