Nr. 1000 ist, wurde die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dieser Liegenschaft damit nicht gegen die gemäss Grundbuch legitimierte Person richterlich angeordnet. Ob der Gerichtspräsident dem Gesuch der Beschwerdeführerin gegen die Y. AG entsprochen hätte, falls diese bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen wäre, ist unklar. Immerhin besteht der persönliche Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur gegenüber demjenigen Eigentümer, der auf dem betreffenden Grundstück bauen liess, und nicht auch gegenüber einem Dritterwerber (vgl. ZBGR 1946 S. 77 N. 36).