Massgebend ist indessen, dass der Gerichtspräsident dem Gesuch der Beschwerdeführerin lediglich insofern entsprach, als es sich gegen A. richtete. Soweit es sich gegen die Y. AG richtete, wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. So wurde denn auch lediglich A. die Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Die Y. AG wurde zu einer Stellungnahme nicht eingeladen. Da die Y. AG seit dem 16. März 2004 rechtmässige Eigentümerin der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 ist, wurde die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dieser Liegenschaft damit nicht gegen die gemäss Grundbuch legitimierte Person richterlich angeordnet.