Damit steht fest, dass das Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sowohl gegen die Y. AG als auch gegen A. geführt wurde. Nicht nur erscheinen sie beide als Gesuchsgegner im Dispositiv der Verfügung, auch wurde ihnen je eine Kopie des Gesuches der Beschwerdeführerin vom 9. September 2004 sowie die (superprovisorische) Verfügung des Gerichtspräsidenten zugestellt. Insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben. Massgebend ist indessen, dass der Gerichtspräsident dem Gesuch der Beschwerdeführerin lediglich insofern entsprach, als es sich gegen A. richtete.