vgl. auch ZBGR 1948 S. 47 ff.). Wird die Vormerkung nämlich nicht gegen die gemäss Grundbuch legitimierten Personen verlangt und richterlich angeordnet, hat der Grundbuchverwalter die Anmeldung der vorläufigen Eintragung durch den Richter abzuweisen (BN 1996 S. 301 N. 25; mit Verweis auf vier ähnliche Fälle).