sel bereits beim Grundbuchamt angemeldet, jedoch im Hauptbuch noch nicht vollzogen, ist an sich der neue Eigentümer passivlegitimiert, da dieser bereits über das Grundstück verfügen kann. Es besteht insofern ein Restrisiko, sofern die Grundbuchanmeldung abgewiesen oder zurückgezogen wird. Denn in einem solchen Fall wäre der bisherige Eigentümer passivlegitimiert. Der vorsichtige Bauhandwerker wird deshalb gegen beide Eigentümer gerichtlich vorgehen, wobei das Gericht dem Grundbuchamt eine unbedingte und vorbehaltlose Anweisung in Bezug auf die Vormerkung anzumelden hat (BN 1998 S. 339 N. 35; vgl. auch ZBGR 1948 S. 47 ff.).