Stützt sich eine Anmeldung auf einen richterlichen Entscheid, so hat der Grundbuchverwalter lediglich zu untersuchen, ob der betreffende Richter zuständig war und die Anordnung gegen die gemäss Grundbuch legitimierte Person ergriffen wurde, nicht aber, ob der Entscheid materiell stichhaltig ist (BGE 119 II 16 E. 2). Dabei gilt es zu beachten, dass im Verfahren betreffend die Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechtes die im Grundbuch eingetragenen und deshalb verfügungsberechtigten Eigentümer passivlegitimiert sind (nicht publiziertes Urteil Nr. 5A.4/1995 des Bundesgerichts vom 15. Juni 1995, zitiert in: Baurecht Heft 4/97, S. 132 f., Ziff. 337). Ist wie vorliegend ein Eigentumswech-