Es stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Grundbuchverwalter bei der Ausübung seiner Prüfungsbefugnis an eine Anordnung gebunden ist, die der Richter in Fragen erlassen hat, von denen die Rechtsgültigkeit einer beantragten Eintragung abhängt. Materielle Zivilurteile, die einmal in Rechtskraft erwachsen sind, sind mit der Wirkung der abgeurteilten Sache ausgestattet. Sie sind für den Grundbuchverwalter für alle Fragen, die der Richter entschieden hat, verbindlich (HENRI DESCHENAUX, in: Schweizerisches Privatrecht, Band V/3.1, Das Grundbuch, Basel 1988, S. 508 ff.).