Erfolgt die Anmeldung durch eine Behörde (Gerichts-, Betreibungsoder Konkursbehörde) oder durch einen Beamten, so hat der Grundbuchverwalter ihre Zuständigkeit zur Vornahme der Anmeldung zu prüfen (Art. 17 GBV). Der Ausweis für die Eintragung eines Grundpfandrechtes wird durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft und mit der Ermächtigung zur Eintragung erbracht (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. d GBV).