Der Grundbuchverwalter verweigerte mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist dadurch beschwert und deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 lit. a VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4