D. In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2004 beantragt der Grundbuchverwalter die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, das Grundbuchamt sei mit Verfügung vom 10. September 2004 angewiesen worden, zugunsten der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1000 von A. ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Geschäftes, welches am 10. September 2004 im Tagebuch aufgenommen worden sei, sei die Passivlegitimation von A. aber nicht mehr gegeben gewesen, da dieser das betreffende Grundstück zuvor der Y. AG veräussert habe. Die Anmeldung sei folglich abzuweisen gewesen.