Zu dieser Benennung der Gesuchsgegner habe sie sich gezwungen gesehen, da gemäss telefonischer Auskunft des Kreisgrundbuchamtes die Y. AG als neue Eigentümerin im Grundbuch angemeldet, jedoch aus formellen Gründen noch nicht definitiv eingetragen gewesen sei. Aufgrund der Anmeldung sei das Eigentum bereits auf die Y. AG übergegangen. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten, womit ihrem Gesuch um die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts entsprochen worden sei, beziehe sich denn auch auf das Grundstück Gbbl. Nr. 1000 und sei deshalb beiden möglichen Gesuchsgegnern zugestellt worden.