Im Wesentlichen begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit, sie habe mit Eingabe vom 9. September 2004 das Präsidium des Gerichtskreises um die (vorläufige) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1000 ersucht. Als Gesuchsgegner habe sie die Y. AG, eventuell A. resp. den jeweiligen Eigentümer der betreffenden Liegenschaft bezeichnet. Zu dieser Benennung der Gesuchsgegner habe sie sich gezwungen gesehen, da gemäss telefonischer Auskunft des Kreisgrundbuchamtes die Y. AG als neue Eigentümerin im Grundbuch angemeldet, jedoch aus formellen Gründen noch nicht definitiv eingetragen gewesen sei.