C. Gegen diese Verfügung erhob X., vertreten durch Rechtsanwalt B., am 24. November 2004 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Grundbuchverwalter anzuweisen, das Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten X. im Grundbuch einzutragen.