B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 wies der Grundbuchverwalter des Kreisgrundbuchamtes (fortan: Grundbuchverwalter) die Grundbuchanmeldung vom 10. September 2004 bezüglich der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab. Er begründete die Abweisung damit, dass das Grundstück Gbbl. Nr. 1000 in der Zwischenzeit der Y. AG veräussert worden sei. Der Kaufvertrag sei am 16. März 2004 beim Kreisgrundbuchamt angemeldet worden. Damit sei die Passivlegitimation von A. nicht mehr gegeben.