A. Auf Gesuch von X. wies der Gerichtspräsident des Gerichtskreises (fortan: Gerichtspräsident) das Kreisgrundbuchamt mit superprovisorischer Verfügung vom 10. September 2004 an, auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1000 von A. ein Bauhandwerkerpfandrecht in der Höhe von Fr. 20'710.92 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Juli 2004 vorläufig einzutragen. Am 12. Oktober 2004 bestätigte der Gerichtspräsident die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und setzte X. eine Frist von drei Monaten zur Einreichung der Klage im Hauptprozess.