Der Grundbuchverwalter hat die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu Recht abgewiesen. Im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der Eintragung war die Liegenschaft bereits an den neuen Eigentümer verkauft und der Kaufvertrag beim Grundbuch angemeldet und eingetragen worden, weshalb die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht gegen die gemäss Grundbuch legitimierte Person angeordnet worden war (E. 3). c Die Eintragungen in das Hauptbuch finden in der Reihenfolge der Anmeldungen statt (E. 4).