Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Passivlegitimation bei Eigentumswechsel a Der Grundbuchverwalter hat bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zu prüfen, ob der Eigentümer gemäss richterlicher Anordnung mit dem Eigentümer gemäss Grundbuch übereinstimmt (E. 2). b Der Grundbuchverwalter hat die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu Recht abgewiesen.