teressen der Organisation dienen. 5. Aus diesen Gründen gelangt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine (teilweise) Steuerbefreiung gemäss Art. 12 lit. f HPG nicht erfüllt sind. Die Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamtes VIII Bern-Laupen vom 8. September 2004 ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Verwaltungsbeschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VPRG). 7