Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht gegeben. Für eine prozentuale Reduktion der Handänderungssteuer auf den nicht gemeinnützigen Zwecken dienenden Anteil besteht bei diesem klaren Wortlaut kein Raum. Kommt hinzu, dass der Gesetzgeber nur jene gemeinnützigen Organisationen von der Handänderungssteuer ausnehmen wollte, die eine erworbene Liegenschaft ausschliesslich und unmittelbar für ihre gemeinnützige Zweckerfüllung benötigen. Vom Steuerbefreiungstatbestand von Art. 12 lit. f HPG nicht erfasst werden sollte indessen der Erwerb von Liegenschaften, die über den gemeinnützigen Zweck hinaus noch anderen (wirtschaftlichen) In-