Vielmehr sei in diesem Falle die Handänderungssteuer nur auf demjenigen Teil des Kaufpreises zu entrichten, welcher dem Anteil des handändernden Grundstückes entspreche, der nicht gemeinnützigen Zwecken diene. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 12 lit. f HPG eindeutig ist. Die Befreiung von der Handänderungssteuer ist an die Bedingung geknüpft, dass das handändernde Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck unmittelbar dient. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht gegeben.