6 Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Zürich 1998, S. 250). 4. Der Beschwerdeführer stellt sich eventualiter auf den Standpunkt, es könne nicht der Sinn des Steuerbefreiungstatbestandes von Art. 12 lit. f HPG sein, dass bei einer handändernden Liegenschaft, welche nicht ausschliesslich, aber doch zu einem überwiegenden Teil durch eine gemeinnützige Institution auch gemeinnützig genutzt werde, die Steuerbefreiung ganz dahinfalle. Vielmehr sei in diesem Falle die Handänderungssteuer nur auf demjenigen Teil des Kaufpreises zu entrichten, welcher dem Anteil des handändernden Grundstückes entspreche, der nicht gemeinnützigen Zwecken diene.