Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er einen Teil der handändernden Liegenschaft an ebenfalls gemeinnützig tätige Organisationen weitervermietet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wird eine Liegenschaft weitervermietet, so dient sie nämlich in erster Linie eigenen und nicht gemeinnützigen Interessen, selbst wenn die Liegenschaft einer anderen gemeinnützig tätigen Organisation mit ihrem Eigennutzungswert zugute kommt. In diesem Fall ist eine Steuerbefreiung wegen des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität nicht am Platz (Reto