Vielmehr ist ein Steuererlass (eine Steuerbefreiung; Red.) nur dann möglich, wenn das erworbene Grundstück selbst ausschliesslich den gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken der steuerbefreiten juristischen Person unmittelbar dient. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er einen Teil der handändernden Liegenschaft an ebenfalls gemeinnützig tätige Organisationen weitervermietet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.