Auf einer Fläche von 282 m2 dient die handändernde Liegenschaft dem beschwerdeführenden Verein somit nicht unmittelbar durch ihren Eigennutzungswert für die statutarische Zweckerfüllung, sondern nur mittelbar mit dem Ertragswert aus den eingenommenen Mietzinsen. Wie aber bereits an obiger Stelle ausgeführt wurde, reicht es nicht aus, wenn bloss der Ertrag aus einer Liegenschaft für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet wird. Vielmehr ist ein Steuererlass (eine Steuerbefreiung; Red.) nur dann möglich, wenn das erworbene Grundstück selbst ausschliesslich den gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken der steuerbefreiten juristischen Person unmittelbar dient.