23 HPAG, in: Der bernische Notar 1979, S. 57 f.). Dieser Sinn sollte wie gesehen auch dem neuen Steuerbefreiungstatbestand des Art. 12 lit. f HPG zukommen. Eine Steuerbefreiung nach Art. 12 lit. f HPG kommt somit nur dann in Frage, wenn das handändernde Grundstück unmittelbar mit seinem Verwendungszweck der Verwirklichung von gemeinnützigen Zielen dient; der Einsatz des Vermögensertrages genügt dieser Anforderung nicht (vgl. zum Ganzen: BVR 1996 S. 358 ff.).