Es sollte mit anderen Worten in diesem Punkt die bestehende Praxis weitergeführt werden. Gegenteiliges lässt sich weder den Protokollen der grossrätlichen Kommission für die Revision des HPAG noch den Debatten des Grossen Rates oder dem im Anschluss an die Gesetzesrevision erlassenen Kreisschreiben der Justizdirektion vom 28. September 1992 entnehmen. Vielmehr haben Justizdirektion und Regierungsrat Art. 23 Abs. 1 lit. b HPAG in konstanter Praxis dahin ausgelegt, dass sich ein Steuererlass dann nicht rechtfertigt, wenn ein Grundstück nur mit seinem Ertrag einem gemeinnützigen Zweck dient (vgl. JÜRG WIDMER, Die Revision von Art. 23 HPAG, in: