vgl. auch BVR 1995 S. 52). Gleich verhält es sich beim Steuerbefreiungstatbestand gemäss Art. 12 lit. f HPG: Im Vortrag der Justizdirektion ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Umwandlung des Erlasstatbestandes des Art. 23 Abs. 1 lit. b HPAG in einen Steuerbefreiungstatbestand nichts daran ändere, dass das erworbene Grundstück selbst, d.h. unmittelbar, gemeinnützigen Zwecken dienen müsse. Es sollte mit anderen Worten in diesem Punkt die bestehende Praxis weitergeführt werden.