23 Abs. 1 Ziff. 9 aStG waren diejenigen öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten steuerbefreit, die in gemeinnütziger Weise den Staat, die Gemeinden oder die Landeskirchen in der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unterstützen. Die Steuerfreiheit umfasste jedoch nur das Einkommen und Vermögen, das ausschliesslich und unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck unmittelbar diente. Für weiteres Einkommen und Vermögen unterlagen die genannten Rechtssubjekte der Einkommens- und Vermögenssteuer (IRENE BLUMEN- STEIN, Kommentar zum Bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, Bern 1948, N. 38a zu Art. 23; vgl. auch BVR 1995 S. 52).