4 lasstatbestand gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b HPAG neu als Grund für die Steuerbefeiung übernommen worden sei, wobei eine Anpassung des Wortlautes an Art. 23 Abs. 1 Ziff. 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern in seiner bis 31. Dezember 1994 gültigen Fassung (aStG) erfolgt sei. Die in Art. 12 lit. f HPG verwendeten Begriffe des ausschliesslichen und unwiderruflichen Dienens sowie der Gemeinnützigkeit decken sich somit grundsätzlich mit den entsprechenden Begriffen des Steuergesetzes vor der Revision vom 7. Dezember 1993. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff.