Bei Handänderungen an eine juristische Person, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist indessen keine Handänderungssteuer zu entrichten, sofern das handändernde Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient (Art. 12 lit. f HPG). Dem Vortrag der (damaligen) Justizdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates des Kantons Bern betreffend die Revision des Gesetzes betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben (HPAG; in: Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 43; fortan kurz: Vortrag) lässt sich entnehmen, dass der bisherige Er-