2. Grundsätzlich ist dem Kanton beim Erwerb eines Grundstückes eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 5 HPG). Steuerpflichtig dafür ist der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin (Art. 2 lit. a HPG). Bei Handänderungen an eine juristische Person, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist indessen keine Handänderungssteuer zu entrichten, sofern das handändernde Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient (Art.