C. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 14. September 2004 beantragt das Kreisgrundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird auf die Vorakten und die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: