Vielmehr sei in diesem Falle die Handänderungssteuer nur auf demjenigen Teil des Kaufpreises zu entrichten, welcher dem Anteil des handändernden Grundstückes entspreche, der nicht gemeinnützigen Zwecken diene. Es könne nicht der Sinn des Steuerbefreiungstatbestandes von Art. 12 lit. f des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG; BSG 215.326.2) sein, dass bei einer handändernden Liegenschaft, 3 welche zu einem überwiegenden Teil durch eine gemeinnützige Institution auch gemeinnützig genutzt werde, die Steuerbefreiung ganz dahinfalle.